Rechtliches
zur Ernährungsberatung
in Arztpraxen
Seit dem 14.04.05 gab es
ein Urteil des OLG Frankfurt,
dass praxisparallele gewerbliche
Aktivitäten eines Arzte
erschwerte. Dieses Urteil
wurde nun durch die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom
29.05.2008 (AZ: I
ZR 75/ 05 - veröffentlicht
am 22.07.2008) aufgehoben.
Nach dem BGH Urteil ist es
berufsrechtlich grundsätzlich
nicht erforderlich, gewerbliche
Leistungsangebote räumlich
zu separieren. Die Entscheidung
selbst behandelt die produktgestützte
Ernährungsberatung durch
niedergelassene Ärzte.
Werden einige wenige Punkte
beachte, hat der Arzt jetzt
eine Rechtssicherheit. Maßgebend
ist, dass ein Arzt nicht aus
rein wirtschaftlichen Apekten
handelt, sondern sich von
medizinischen Notwendigkeiten
leiten lässt - die Heilkundetätigkeit
sollte im Mittelpunkt stehen
und nicht kommerziell motivierte
Produktempfehlungen oder gewerbliche
Leistungsangebote. Zu Ergänzung
des ärztlichen Leistungsspektrums
(mit dem angenehmen Nebeneffekt
zusätzlicher legaler
Einnahmequellen) gewinnen
Themen wie Ernährungsberatung,
Kosmetik, Sport und Fitness
an Bedeutung. Die kann z.
B. durch Vorträge für
Patienten zu Themen wie Ernährung,
Übergewicht, Mikronährstoffversorgung
oder zu Volkskrankheiten wie
Allergien, Erkältungen
und deren Prävention
erfolgen.
Auch die Empfehlung eines
bestimmten Produktes ist zulässig,
wenn hierfür ein hinreichender
sachlicher Grund vorliegt,
wie dessen Qualität,
spezielle Serviceleistungen,
gutes Preis-Leistungs-Verhältnis
etc. (dies ist schon länger
so entschieden).
Neben der berufsrechtlichen
Seite ist die steuerrechtliche
zu betrachten. Eine "Infektion"
der ärztlichen Tätigkeit
gibt es hinsichtlich der Umsatzsteuer
nicht. Diese bleibt immer
umsatzsteuerfrei. Lediglich
bestimmte Tätigkeiten
- wie Gutachten für Pharmaforschung
- die nicht medizinisch indiziert
sind, sind umsatzsteuerpflichtig.
In Bezug auf die Gewerbesteuer
bleibt die freiberuflich betrieben
Arztpraxis generell steuerfrei
- auch dann, wenn praxisparallel
gewerbliche Aktivitäten
erfolgen. Voraussetzungen
hierfür sind:
=> Sie haben für
diese Tätigkeit ein eigenes
Gewerbe angemeldet
=> dieses erfolgt getrennt
von Ihrem Praxisbetrieb - das
heißt
=> Sie verwenden für
Bestellungen, Rechnungen etc.
einen eigenen Briefkopf
=> falls Sie Produkte bestellen,
sind diese getrennt zu lagern
(ein abschließbarer
Schrank genügt)
=> Sie führen ein
extra Konto für die Zahlungsabwicklungen
=> es erfolgt für
das Gewerbe eine getrennte
Buchführung und Steuererklärung
Auch in steuerrechtlicher
Hinsicht ist keine
räumliche Trennung des
Gewerbes von der Arztpraxis
erforderlich. Der Arzt darf
nicht nur die Räume,
sondern auch die Einrichtung
und das Personal der Arztpraxis
nutzen.
Auch die Rechtsabteilung
der Ärztekammer Westfalen
Lippe kam schon 2003
in einem Prüfungsverfahren
zu dem Ergebnis, dass es keine
Möglichkeit und auch
keine Veranlassung gebe, gegen
einen Kollegen Maßnahmen
einzuleiten, der
=> bei medizinischer Indikation
und der Annahme eines Mangels
an Mikronährstoffen seinen
Patienten im Rahmen der Sprechstunde
hierüber informierte
=> dann ausdrücklich
darauf hinwies, dass man nun
den kurativen Kassensektor
verlasse und über private
Prävention sprechen würde
(Formualar zur Beratung bei
Igelleistungen zu empfehlen)
und ggf. ein Produkte empfehle
=> auf Nachfrage des Patienten
auch Bezugsquellen bennen
würde und falls dieser
direkt bestellen wolle, würde
seine Mitarbeiterin auch beim
Ausfüllen des Formulars
Hilfestellung leisten
Wichtig für die Entscheidung
der Ärztekammer war die
Trennung der gewerblichen
von der ärztlichen Tätigkeit,
die - wenn diese gegeben ist
- damit nicht gegen die ärztlichen
Berufspflichten verstoße.