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Rechtliches zur Ernährungsberatung in Arztpraxen

Seit dem 14.04.05 gab es ein Urteil des OLG Frankfurt, dass praxisparallele gewerbliche Aktivitäten eines Arzte erschwerte. Dieses Urteil wurde nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 (AZ: I ZR 75/ 05 - veröffentlicht am 22.07.2008) aufgehoben.

Nach dem BGH Urteil ist es berufsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, gewerbliche Leistungsangebote räumlich zu separieren. Die Entscheidung selbst behandelt die produktgestützte Ernährungsberatung durch niedergelassene Ärzte.

Werden einige wenige Punkte beachte, hat der Arzt jetzt eine Rechtssicherheit. Maßgebend ist, dass ein Arzt nicht aus rein wirtschaftlichen Apekten handelt, sondern sich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lässt - die Heilkundetätigkeit sollte im Mittelpunkt stehen und nicht kommerziell motivierte Produktempfehlungen oder gewerbliche Leistungsangebote. Zu Ergänzung des ärztlichen Leistungsspektrums (mit dem angenehmen Nebeneffekt zusätzlicher legaler Einnahmequellen) gewinnen Themen wie Ernährungsberatung, Kosmetik, Sport und Fitness an Bedeutung. Die kann z. B. durch Vorträge für Patienten zu Themen wie Ernährung, Übergewicht, Mikronährstoffversorgung oder zu Volkskrankheiten wie Allergien, Erkältungen und deren Prävention erfolgen.

Auch die Empfehlung eines bestimmten Produktes ist zulässig, wenn hierfür ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt, wie dessen Qualität, spezielle Serviceleistungen, gutes Preis-Leistungs-Verhältnis etc. (dies ist schon länger so entschieden).

Neben der berufsrechtlichen Seite ist die steuerrechtliche zu betrachten. Eine "Infektion" der ärztlichen Tätigkeit gibt es hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht. Diese bleibt immer umsatzsteuerfrei. Lediglich bestimmte Tätigkeiten - wie Gutachten für Pharmaforschung - die nicht medizinisch indiziert sind, sind umsatzsteuerpflichtig.

In Bezug auf die Gewerbesteuer bleibt die freiberuflich betrieben Arztpraxis generell steuerfrei - auch dann, wenn praxisparallel gewerbliche Aktivitäten erfolgen. Voraussetzungen hierfür sind:

=> Sie haben für diese Tätigkeit ein eigenes Gewerbe angemeldet
=> dieses erfolgt getrennt von Ihrem Praxisbetrieb     -     das heißt

=> Sie verwenden für Bestellungen, Rechnungen etc. einen eigenen Briefkopf
=> falls Sie Produkte bestellen, sind diese getrennt zu lagern (ein abschließbarer Schrank genügt)
=> Sie führen ein extra Konto für die Zahlungsabwicklungen
=> es erfolgt für das Gewerbe eine getrennte Buchführung und Steuererklärung

Auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist keine räumliche Trennung des Gewerbes von der Arztpraxis erforderlich. Der Arzt darf nicht nur die Räume, sondern auch die Einrichtung und das Personal der Arztpraxis nutzen.

Auch die Rechtsabteilung der Ärztekammer Westfalen Lippe kam schon 2003 in einem Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass es keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung gebe, gegen einen Kollegen Maßnahmen einzuleiten, der

=> bei medizinischer Indikation und der Annahme eines Mangels an Mikronährstoffen seinen Patienten im Rahmen der Sprechstunde hierüber informierte
=> dann ausdrücklich darauf hinwies, dass man nun den kurativen Kassensektor verlasse und über private Prävention sprechen würde (Formualar zur Beratung bei Igelleistungen zu empfehlen) und ggf. ein Produkte empfehle
=> auf Nachfrage des Patienten auch Bezugsquellen bennen würde und falls dieser direkt bestellen wolle, würde seine Mitarbeiterin auch beim Ausfüllen des Formulars Hilfestellung leisten

Wichtig für die Entscheidung der Ärztekammer war die Trennung der gewerblichen von der ärztlichen Tätigkeit, die - wenn diese gegeben ist - damit nicht gegen die ärztlichen Berufspflichten verstoße.